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Einkaufs­bedingungen

Für unsere sämtlichen Bestellungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nachstehende Bedingungen:

  • Preisstellung und Lieferung erfolgt frei Dürmentingen einschließlich Verpackung.
  • Transportgefahr geht zu Lasten des Lieferers.
  • Für die Verrechnung sind die durch uns ermittelten Stückzahlen maßgebend.

Die angegebene Lieferzeit muss eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, bitten wir Sie, uns sofort unter Angabe der äußersten Lieferzeit zu benachrichtigen, andernfalls gilt unsere Lieferzeitangabe als angenommen. Jeder nachweisbare Schaden, der uns durch Nichterfüllen der eingegangenen Verbindlichkeiten entsteht, ist uns, ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf, vom Lieferanten zu ersetzen.

Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung zweifach einzureichen. Deren Zahlung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Wareneingang mit 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt in jedem Fall unter Vorbehalt der Qualitäts- und Mengenprüfung.

Für die Güte der Lieferung übernimmt der Lieferer Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften für die Dauer eines Jahres nach Inbetrieb- oder Inbenutzungsnahme. Einer besonderen Mängelrüge bedarf es nicht. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Lieferers sind wir zur Beseitigung von auftretenden Mängeln auf Kosten des Lieferers berechtigt.

Zeichnungen und Modelle, welche wir für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für ihren Verlust, Abnutzung, Beschädigung oder missbräuchliche Benutzung.

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes

  • für Georg Schlegel GmbH & Co. KG Dürmentingen, Gerichtsstand ist das Amtsgericht Riedlingen, nach Wahl des Lieferanten auch das Landgericht Ravensburg
  • für Schlegel Elektrokontakt GmbH Leipzig, Gerichtsstand ist das Kreis- und Amtsgericht Leipzig

Der Lieferer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindeslohngeseetz (MiLoG) einzuhalten, insbesondere den erforderlichen Mindestlohn ordnungsgemäß abzurechnen und an seine Mitarbeiter auszubezahlen sowie die Höhe des an seine Arbeitnehmer zu zahlenden Mindestlohns zum jeweils festgelegten Stichtag anzupassen. Im Fall der Beauftragung von Nach- und Subunternehmern oder der Einschaltung einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma im Zusammenhang mit der Erledigung von Aufträgen verpflichtet sich der Lieferer seinen Geschäftspartnern die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweils geltenden Mindestlohn entsprechend für Ihre Mitarbeiter aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Der Lieferer haftet uns gegenüber vollumfänglich für etwaige Forderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn. Der Lieferer stellt uns vollumfänglich auf erstes Anfordern von etwaigen Forderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn frei. Der Lieferer verpflichtet sich uns gegenüber zum Ersatz aller aus der Verletzung im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn entstehenden Schäden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Diese Bedingungen können nicht durch anderslautende Auftragsbestätigungen, sondern nur durch eine ausdrückliche Erklärung durch uns abgeändert werden.

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